rechtlicher Entscheide, in: Peter Helbling / Tomas Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 511ff.; Walter Kälin, Das Verfahren der Staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 157 ff.). a) Gemäss § 42 Abs. 2 PersG sind für die Organisation und das Verfahren vor Personalrekursgericht die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen. Das Personalgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften betreffend die Kognition des Personalrekursgerichts. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist in § 56 VRPG umschrieben.