a.M. 1996, Rz. 1590; anderer Meinung: Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, in: ZBl 99 / 1998, S. 215). Insofern erscheint fraglich, ob das Subeventualbegehren, das erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wurde, zulässig ist bzw. ob darauf eingetreten werden darf. Die Frage kann indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im vorliegenden Fall offen bleiben. dd) (Aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid ist in concreto dennoch auf das Entschädigungsbegehren einzutreten.) 3. Die Kognition umschreibt, in welcher Art und Weise der