Hingegen ist ein allfälliges Begehren um Schadenersatz aus Staatshaftung zwingend in einem separaten Verfahren zu beurteilen, da in diesem Falle neben der Widerrechtlichkeit der Entlassung abzuklären wäre, ob ein Schaden vorliegt. ccc) Im Übrigen kann beispielsweise auch im Kanton Zürich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht einen blossen Feststellungsentscheid treffen, sondern muss im gleichen Verfahren über die vermögensrechtlichen Folgen entscheiden (Kölz / Bosshart / Röhl, a.a.O., § 80 N 4). ddd)