Es würde sich daher nicht rechtfertigen, die Entschädigungsforderung analog zum früheren § 59 VRPG in ein nachfolgendes Klageverfahren zu verweisen. Die damalige Doppelspurigkeit des Verfahrens wurde denn auch in der Literatur kritisiert (Merker, a.a.O., § 59 N 19). Hingegen ist ein allfälliges Begehren um Schadenersatz aus Staatshaftung zwingend in einem separaten Verfahren zu beurteilen, da in diesem Falle neben der Widerrechtlichkeit der Entlassung abzuklären wäre, ob ein Schaden vorliegt.