Eine gleichzeitige Behandlung beider Begehren ist auch aus Gründen der Verfahrensökonomie angezeigt. Einzige Voraussetzung für eine Entschädigung ist die Widerrechtlichkeit einer Entlassung. Die Höhe der Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt (§ 12 PersG i.V.m. Art. 336 a OR). Die Festsetzung einer Entschädigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Entlassungsverfügung verursacht damit keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand. Es würde sich daher nicht rechtfertigen, die Entschädigungsforderung analog zum früheren § 59 VRPG in ein nachfolgendes Klageverfahren zu verweisen.