Entschädigung vor. Daraus ergibt sich, dass die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Entlassung und die entsprechende Entschädigung gleichzeitig mit Beschwerde verlangt werden müssen (vgl. Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 79 N. 2). Es ist demnach ausgeschlossen, eine Entschädigungsforderung im Klageverfahren geltend zu machen oder diesbezüglich eine separate beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. bbb) Eine gleichzeitige Behandlung beider Begehren ist auch aus Gründen der Verfahrensökonomie angezeigt.