Bei Entlassungsverfügungen ist die vermögensrechtliche Folge des Lohnverlustes für den Entlassenen automatisch in der entsprechenden Anordnung mit enthalten (Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, in: ZBl 98/1997, S. 452 FN 82). Einer zusätzlichen Verfügung über die geltend gemachten Forderungen bedarf es daher nicht; vielmehr liegt mit der Entlassungsverfügung bereits auch ein Beschwerdeobjekt betreffend 2001 Nichtwiederwahl 529