Schliesslich würde auch hier der Rechtsschutz weitgehend inhaltsleer, wenn beschwerdeweise lediglich ein Feststellungsbegehren gestellt werden könnte. Bei Gemeindeangestellten, deren Anstellung auf Verfügung beruht und welche widerrechtlich entlassen werden, ist somit § 12 PersG ebenfalls analog anwendbar. bb) Damit ist weiter zu prüfen, auf welchem Weg eine Entschädigung geltend gemacht werden muss. Vor Inkrafttreten des Personalgesetzes musste ein zu Unrecht entlassener Beamter zunächst Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Entscheid lediglich fest, ob die Entlassung gerechtfertigt war oder nicht.