Amtsdauer gewählten, aber dennoch mit Verfügung angestellten kantonalen Mitarbeitenden analog anzuwenden. Dieselben Überlegungen gelten auch in bezug auf Gemeindeangestellte, welche per Verfügung angestellt sind. Auch dieser Kategorie von Angestellten stand nach altem Recht im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung ein Entschädigungsanspruch zu (vgl. oben), und es besteht auch hier nicht das geringste Indiz dafür, dass der kantonale Gesetzgeber ihn hätte streichen wollen. Schliesslich würde auch hier der Rechtsschutz weitgehend inhaltsleer, wenn beschwerdeweise lediglich ein Feststellungsbegehren gestellt werden könnte.