VRPG ein entsprechender Anspruch zustand. Schliesslich würde der Rechtsschutz in der Form der Beschwerdemöglichkeit gegen eine ungerechtfertigte Entlassung weitestgehend seines Sinnes beraubt, wenn das Gericht weder eine Wiedereinstellung vornehmen noch eine Entschädigung zusprechen könnte (vgl. lit. a/cc/ccc hievor), sondern lediglich dazu befugt wäre, die Widerrechtlichkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses festzustellen. Aus all diesen Gründen erscheint es zwingend, § 12 PersG auf die nicht vom Volk oder Grossen Rat auf 528 Personalrekursgericht 2001