vgl. Botschaft I Personalgesetz, S. 11: "Mit Ausnahme der vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei welchen sich der Beamtenstatus notwendigerweise aufdrängt, wird in sämtlichen Personalgruppen und sämtlichen Dienstbereichen vollumfänglich auf das Angestelltenverhältnis übergegangen." Der Umstand, dass die erwähnte Personalkategorie übersehen wurde, zeigt, dass man sie nicht bewusst vom Entschädigungsanspruch nach § 12 PersG ausnehmen wollte.