deren Personalkategorien des Kantons sowie dem Gemeindepersonal, dessen Anstellungsverhältnis auf Verfügung und nicht auf Vertrag beruht, ein Entschädigungsanspruch analog § 12 PersG zusteht. bbb) Es kann vorliegend offen gelassen werden, inwieweit die Regelung von § 12 PersG analog auf kantonale Beamtinnen und Beamte im Sinne des neuen Personalrechts (§§ 32 ff. PersG) Anwendung findet, insbesondere bei einer ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 35 PersG oder bei einer ungerechtfertigten Entlassung aus dem Amt gemäss § 36 PersG.