Wird einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter gekündigt und erweist sich die Kündigung nachträglich als widerrechtlich, besteht gemäss § 12 PersG ein Anspruch auf eine Entschädigung analog zu Art. 336a OR. Die §§ 7 - 13 PersG beziehen sich ausschliesslich auf Angestellte, d.h. auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag auf unbefristete oder befristete Dauer begründet wird. Der erwähnte Entschädigungsanspruch gemäss § 12 PersG gilt somit gemäss Gesetzeswortlaut nur für vertraglich angestellte Mitarbeitende des Kantons.