Von der Mehrheit des Gerichts wird diese Argumentation abgelehnt, weil sie eine explizite gesetzliche Ausnahmebestimmung als nicht zwingend notwendig erachtet. dd) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Personalrekursgericht gemäss dem klaren gesetzgeberischen Willen auch unter dem neuen Personalrecht grundsätzlich versagt ist, Entlassungsverfügungen aufzuheben und Wiedereinstellungen anzuordnen (vgl. vorstehend Erw. cc/ccc). Ebensowenig kann das Personalrekursgericht eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von § 58 VRPG mit der Anweisung versehen, es sei eine Wiedereinstellung vorzunehmen, da ihm selber - wie gesehen - diese Befugnis nicht zusteht.