diese Rechtsfolge ausdrücklich gesetzlich verankert sein, zumindest durch eine explizite Verweisung auf § 12 PersG oder auf das Obligationenrecht (Michel, a.a.O., S. 314; Andreas Keiser, Das neue Personalrecht - eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, in: ZBl 102 / 2001, S. 564, 568). Eine Bestimmung, wonach es der Verwaltungsjustiz verwehrt ist, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis rückgängig zu machen, gibt es nach der Streichung von § 59 Abs. 2 VRPG nicht mehr. Von der Mehrheit des Gerichts wird diese Argumentation abgelehnt, weil sie eine explizite gesetzliche Ausnahmebestimmung als nicht zwingend notwendig erachtet.