Verwaltungsgericht Zürich, in: ZBl 102 / 2001, S. 583 f.). ddd) Eine Minderheit des Gerichts hält demgegenüber dafür, dass fehlerhafte Verfügungen nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts auf Anfechtung hin in der Regel aufzuheben sind (Michel, a.a.O., S. 311 mit Hinweisen). Wird eine rechtswidrige Verfügung, mit welcher das Dienstverhältnis beendet werden soll, aufgehoben, so hat dies den Fortbestand desselben zur Folge (vgl. Verwaltungsgericht Zürich, in: ZBl 102 / 2001, S. 611). Soll auf kommunaler Ebene von diesem Grundsatz abgewichen werden, muss 526 Personalrekursgericht 2001