Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 11. Auflage, Bern 1997, S. 62 f.). Es besteht nicht der geringste Hinweis darauf, dass der kantonale Gesetzgeber den Grundsatz, dass in einem Rechtsmittelentscheid keine Wiedereinstellung angeordnet werden kann, hätte aufgeben bzw. nur auf vertraglich angestellte Mitarbeitende hätte beschränken wollen. Dies gilt um so mehr, als der massgebende Grundgedanke, wonach aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anordnung einer Weiterbeschäftigung nicht opportun ist (vgl. oben lit.