Entsprechend ist aufgrund der generellen Beschwerdemöglichkeit nicht zwingend darauf zu schliessen, dass die Widerrechtlichkeit eine Aufhebung der Verfügung zur Folge haben muss. Dies gilt um so mehr, als sich aus den Materialien ergibt, dass §§ 55 und 59 VRPG nur deshalb gestrichen wurden, weil der Gesetzgeber auch Disziplinarfälle neu dem Personalrekursgericht unterstellen wollte (Botschaft I Personalgesetz, S. 32). 2001 Nichtwiederwahl 525