Der Grundsatz, wonach sämtliche personalrechtlichen Verfügungen letztinstanzlich an das Personalrekursgericht weiterziehbar sind, ist unabhängig davon gewährleistet, ob das Gericht eine Wiedereinstellung vornehmen oder bloss die Widerrechtlichkeit feststellen kann (mit Entschädigungsfolge). Entsprechend ist aufgrund der generellen Beschwerdemöglichkeit nicht zwingend darauf zu schliessen, dass die Widerrechtlichkeit eine Aufhebung der Verfügung zur Folge haben muss.