Das vertraglich angestellte Personal besitzt somit auch nach neuem Personalgesetz im Falle einer widerrechtlichen Auflösung des Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf eine Wiedereinstellung. Der Gesetzgeber begründete diese Lösung entsprechend der erwähnten früheren Rechtsprechung damit, dass es aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Praxis erfahrungsgemäss schwierig sei, den Betroffenen auf eine für alle Seiten befriedigende Art und Weise weiter zu beschäftigen (Botschaft des Regierungsrates vom 19. Mai 1999 zur 1. Beratung des Personalgesetzes [Botschaft I Personalgesetz], S. 21; Protokoll des