Hinzu kommt die ausdrückliche materiell-rechtliche Bestimmung in § 12 PersG, wonach bei widerrechtlich erfolgter Kündigung dem Betroffenen lediglich ein Entschädigungsanspruch zusteht. Das vertraglich angestellte Personal besitzt somit auch nach neuem Personalgesetz im Falle einer widerrechtlichen Auflösung des Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf eine Wiedereinstellung.