) bbb) Gemäss Personalgesetz werden kantonale Mitarbeitende, sofern sie nicht vom Volk oder vom Grossen Rat auf Amtsdauer gewählt werden, ausschliesslich vertraglich angestellt (§ 3 PersG). Eine Kündigung erfolgt dementsprechend nicht in der Form einer Verfügung, sondern ist vertraglicher Natur (§ 48 Abs. 2 PLV). Vertragliche Streitigkeiten sind im Klageverfahren zu beurteilen (§ 39 lit. a PersG). Bereits aus dieser prozessualen Konzeption ergibt sich, dass grundsätzlich keine Aufhebung der Kündigung verlangt werden kann. Hinzu kommt die ausdrückliche materiell-rechtliche