O., § 68 N 54). Grundsätzlich haben somit auch die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde U. einen bedingten Anspruch auf Wiederwahl. cc) aaa) Die Konsequenz einer widerrechtlichen Nichtwiederwahl kann grundsätzlich darin bestehen, dass die Rechtsmittelinstanz entweder die Wiederwahl anordnet oder die Widerrechtlichkeit feststellt und eine finanzielle Abgeltung zuspricht (Michel, a.a.O., S. 311 ff.). Im Kanton Aargau liess sich bisher eine effektive Wiederwahl auf dem Rechtsmittelweg nicht durchsetzen. Vor Inkrafttreten des Personalgesetzes konnten grundsätzlich nur disziplinarische und administrative Entlassungen ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden.