gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 55 N 31). Die Gemeinden sind grundsätzlich frei in der Ausgestaltung ihres Personalrechts (§ 50 GG), jedoch nur im Rahmen des Bundesund des kantonalen Rechts (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage. Zürich 1998, Rz. 1101). Indem das kommunale Recht in § 5 Ziff. 2 RAM einen Anspruch auf Wiederwahl ausschliesst, widerspricht es verfassungsmässigen Grundsätzen, insbesondere dem Willkürverbot nach Art. 9 BV. Daher ist dieser Bestimmung die Anwendung zu versagen (vgl. Merker, a.a.O., § 68 N 54).