Beamtenstatus im Wandel, Diss. Zürich 1998, S. 136). Seit längerer Zeit ist jedoch anerkannt, dass die Wahlbehörde das Willkürverbot nach Art. 9 BV (vgl. auch Art. 4 aBV) und den Grundsatz der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens beachten muss. Eine Nichtwiederwahl darf somit nur aus einem sachlichen Grund erfolgen; ein wichtiger Grund oder gar ein Verschulden ist jedoch im Gegensatz zur vorzeitigen Entlassung während der Amtsdauer nicht erforderlich (AGVE 1989, S. 117, 1982, S. 485;