Aufgrund der obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Gemeindeangestellte war und sich das Beschwerdeverfahren nunmehr, d.h. nach der Eröffnung des angefochtenen (Beschwerde-) Entscheids, nach dem Personalgesetz richtet. Dementsprechend ist das Personalrekursgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 2. a) Die Beschwerdeführerin verlangt im Hauptpunkt, sie sei für die Amtsperiode 2001/2002 wiederzuwählen bzw. es sei ihre entsprechende Wiederwahl durch die zuständigen Gemeindeorgane anzuordnen.