das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG entfällt. Gegen die Verfügung des letztinstanzlich zuständigen Organs der Gemeinde kann somit direkt beim Personalrekursgericht Beschwerde geführt werden. Damit entfällt der bisherige Instanzenweg (1. Rechtsmittelinstanz: Departement des Innern, Gemeindeabteilung; 2. Rechtsmittelinstanz: Regierungsrat; vgl. § 109 GG). c) Das Personalgesetz trat auf den 1. April 2001 in Kraft (Regierungsratsbeschluss vom 27. September 2000, AGS 2000, S. 248). Die Übergangsbestimmungen enthalten in Bezug auf den Rechtsschutz für das Personal von Gemeinden keine ausdrücklichen Vorschriften.