Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Dezember 2001 liess die Beschwerdeführerin subeventualiter beantragen, es sei festzustellen, dass ihre Nichtwiederwahl widerrechtlich gewesen sei und es sei ihr eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu bezahlen. Aus den Erwägungen