Mit Entscheid vom 27. Juni 2001 wies das Departement des Innern (Gemeindeabteilung) die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2001 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau einreichen und beantragen, die Verfügung des Gemeinderates U. sowie der Entscheid des Departementes des Innern des Kantons Aargau sei aufzuheben und sie sei als Musikschullehrerin wiederzuwählen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.