I/2/a). - Gemeindeangestellte, welche durch Verfügung angestellt sind, haben im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung oder Nichtwiederwahl einen Entschädigungsanspruch analog zu § 12 PersG (Erw. I/2/b/aa); das entsprechende Begehren muss im Beschwerdeverfahren gestellt werden (Erw I/2/b/bb). - Kognition des Personalrekursgerichtes; Ermessensüberprüfung bejaht (Erw. I/3). - Im Beschwerde- und Klageverfahren vor Personalrekursgericht werden auch bei Streitwerten unter Fr. 30'000.-- Kosten erhoben; keine analoge Anwendung von Art.