117 Nichtwiederwahl. Anspruch auf Entschädigung. - Wird der Entscheid einer nach bisherigem Recht zuständigen Rechtsmittelinstanz nach Inkrafttreten des Personalgesetzes eröffnet, beurteilt sich die Zuständigkeit der nächsthöheren Instanz nach dem Personalgesetz (Erw. I/1/c). - Dem Personalrekursgericht ist es verwehrt, eine Wiederwahl anzuordnen. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin darf nicht eingetreten werden (Erw. I/2/a).