A. Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 2. August 1992 erstmals als Touristin in die Schweiz ein. 1998 heiratete sie in A. den schweizerischen Staatsangehörigen R.U.. Hierauf wurde ihr am 2. April 1998 durch die Fremdenpolizei eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und diese in der Folge verlängert. Am 1. April 1999 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht B. eine Scheidungsklage wegen tiefer Zerrüttung ein. Mit Präliminarurteil des Gerichtspräsidiums B. vom 13. Januar 2000 wurde die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Parteien festgestellt.