sprechend hat das Bundesgericht in BGE 118 Ib 153, E. 2b, S. 159 ausgeführt, diese Idealvorstellung einer Familie stehe unter dem Vorbehalt, dass beide Elternteile überhaupt noch leben. Wörtlich schreibt das Bundesgericht: "das Gesetz verlangt nun ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammen wohnen werden. Nach der Systematik - vgl. die beiden ersten Sätze der Bestimmung - geht Art. 17 Abs. 2 ANAG vom Zusammenleben von Vater und Mutter aus, wobei dies natürlich unter dem Vorbehalt steht, dass beide Eltern überhaupt noch leben." Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht damit - innerhalb der allgemeinen Schranken von Art.