II. 2. d) Im vorliegenden Fall ist der Vater des Beschwerdeführers bereits vor dessen Geburt gestorben. Es stellt sich somit die Frage, ob das Familiennachzugsgesuch nach den Kriterien des Einelternnachzuges zu prüfen ist, oder ob ein vorbehaltsloser Anspruch auf Familiennachzug besteht. Richtig ist, dass Art. 17 Abs. 2 ANAG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Ermöglichung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie (Vater, Mutter und Kind) bezweckt. Bei einer Familie, bei der ein Elternteil verstorben ist, kann die (Gesamt)familie jedoch nur noch aus dem Rest der Familie, d.h. aus einem Elternteil und dem Kind, bestehen.