Ausser dem nachzuziehenden Sohn hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Kinder in Brasilien. Mit Schreiben vom 17. August 2000 teilte die Fremdenpolizei der Beschwerdeführerin mit, sie erwäge, ihr Familiennachzugsgesuch abzulehnen und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 4. September 2000 zu den Vorbehalten der Fremdenpolizei vernehmen. Am 5. Oktober 2000 verfügte die Fremdenpolizei die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 13. Oktober 2000 Einsprache. Am 23. Februar 2001 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (Vorinstanz) die Einsprache ab.