496 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001 gen. Sie ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung als nicht vorhanden, als rechtlich unverbindlich zu betrachten. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (Häfelin/Müller, a.a.O., S. 195, RZ 768). Somit lag nie ein Widerruf der Verfügung vom 3. Januar 1996 vor.