Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beziehung der Eheleute während der langen Trennungszeit sehr stark abgekühlt hat und mit einem Wiederaufleben nicht zu rechnen ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz soll dazu dienen, die ehelichen Verhältnisse zu klären, wobei ein Zusammenwohnen der Ehegatten nach der Rückkehr des Beschwerdeführers zur Zeit ausser Betracht steht. Unter diesen Umständen ist die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA zu verneinen, da die Voraussetzung des Führens eines gemeinsamen Haushaltes im Zeitpunkt der Einreise nicht erfüllt ist.