a Anhang I FZA grundsätzlich zum Nachzug ihres Ehemannes berechtigt. Der Beschwerdeführer verliess im August 2000 die eheliche Wohnung und lebte während der Zeitspanne eines Jahres getrennt von seiner Ehefrau in der Schweiz. Danach kehrte er nach Jugoslawien zurück, wo er bis zum heutigen Zeitpunkt wohnhaft ist. Den 542 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002