Dies gilt auch für den Fall, dass die Trennung von dauerhafter Natur ist (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Ausländerfragen [BFA] über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP] Ziff. 8.6. mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] [Rs. 267/83] Diatta/Land Berlin Slg. 1985). c) Die Ehefrau der Beschwerdeführers ist deutsche Staatsangehörige und arbeitet in der Schweiz. Sie ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung und somit gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich zum Nachzug ihres Ehemannes berechtigt.