Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gemäss FZA wird demnach (neben der angemessenen Wohnung) vorausgesetzt, dass die Eheleute nach der Einreise des nachgezogenen Ehegatten auch tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt führen. Geben die Eheleute in einem späteren Zeitpunkt das Zusammenleben auf, ohne dass die Ehe aufgelöst wird, besteht das Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Ehegatten weiter. Dies gilt auch für den Fall, dass die Trennung von dauerhafter Natur ist (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Ausländerfragen [BFA] über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen