Voraussetzung dafür ist das Vorhandensein einer angemessenen Wohnung. Da der Familiennachzug nach FZA - wie derjenige nach ANAG - der Familienzusammenführung dient, ist der Anspruch auf Nachzug des Ehegatten davon abhängig, dass die Eheleute tatsächlich den Willen zum Führen einer Lebensgemeinschaft haben. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gemäss FZA wird demnach (neben der angemessenen Wohnung) vorausgesetzt, dass die Eheleute nach der Einreise des nachgezogenen Ehegatten auch tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt führen.