rers zu Recht erfolgte, ist nicht von einer eigentlich andauernd vorhandenen Aufenthaltsbewilligung auszugehen. Damit ist im Folgenden nicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss FZA zu prüfen, sondern ein allfälliger Anspruch auf Erteilung einer neuen Bewilligung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Ausland wohnt. b) Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehegatte eines EG-Staatsangehörigen, welcher in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht bei diesem Wohnung zu nehmen. Voraussetzung dafür ist das Vorhandensein einer angemessenen Wohnung.