Der Beschwerdeführer reiste am 24. August 2001 nach Jugoslawien aus, wo er bis zum heutigen Zeitpunkt wohnhaft ist. Nachdem aufgrund der vorstehenden Erwägungen feststeht, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh- 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 541