540 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 zung ihres Sohnes abhängig. Die finanzielle Abhängigkeit stellt je- doch keine Abhängigkeit im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, weshalb sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen kann. 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die Voraus- setzungen von Art. 34 BVO noch diejenigen von Art. 36 BVO für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Mutter des Be- schwerdeführers erfüllt sind. Die Verweigerung des dauernden An- wesenheitsrechtes in der Schweiz hält ausserdem vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 132 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen, wenn das Führen eines gemeinsamen Haushaltes durch die Ehegatten ausser Betracht steht (Erw. II/6). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 18. Oktober 2002 in Sachen A.Z. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2001.00017). Aus den Erwägungen II. 6. Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (FZA) am 1. Juni 2002 unterstehen die Bedingungen der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an EG-Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen neuen Regeln, welche es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen gilt. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und somit Bürgerin eines Mit- gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls nach den Normen des FZA eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. a) Der Beschwerdeführer reiste am 24. August 2001 nach Ju- goslawien aus, wo er bis zum heutigen Zeitpunkt wohnhaft ist. Nach- dem aufgrund der vorstehenden Erwägungen feststeht, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh- 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 541 rers zu Recht erfolgte, ist nicht von einer eigentlich andauernd vor- handenen Aufenthaltsbewilligung auszugehen. Damit ist im Folgen- den nicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss FZA zu prüfen, sondern ein allfälliger Anspruch auf Erteilung einer neuen Bewilligung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer im Ausland wohnt. b) Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehegatte eines EG-Staatsangehörigen, welcher in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht bei diesem Wohnung zu nehmen. Voraussetzung dafür ist das Vorhandensein einer angemessenen Wohnung. Da der Familiennachzug nach FZA - wie derjenige nach ANAG - der Familienzusammenführung dient, ist der Anspruch auf Nachzug des Ehegatten davon abhängig, dass die Eheleute tatsäch- lich den Willen zum Führen einer Lebensgemeinschaft haben. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Famili- ennachzugs gemäss FZA wird demnach (neben der angemessenen Wohnung) vorausgesetzt, dass die Eheleute nach der Einreise des nachgezogenen Ehegatten auch tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt führen. Geben die Eheleute in einem späteren Zeitpunkt das Zusammenleben auf, ohne dass die Ehe aufgelöst wird, besteht das Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Ehegatten weiter. Dies gilt auch für den Fall, dass die Trennung von dauerhafter Natur ist (vgl. Wei- sungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Ausländerfragen [BFA] über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP] Ziff. 8.6. mit Verweis auf das Urteil des Gerichts- hofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] [Rs. 267/83] Diatta/Land Berlin Slg. 1985). c) Die Ehefrau der Beschwerdeführers ist deutsche Staatsange- hörige und arbeitet in der Schweiz. Sie ist im Besitz der Niederlas- sungsbewilligung und somit gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich zum Nachzug ihres Ehemannes berech- tigt. Der Beschwerdeführer verliess im August 2000 die eheliche Wohnung und lebte während der Zeitspanne eines Jahres getrennt von seiner Ehefrau in der Schweiz. Danach kehrte er nach Jugosla- wien zurück, wo er bis zum heutigen Zeitpunkt wohnhaft ist. Den 542 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beziehung der Eheleute wäh- rend der langen Trennungszeit sehr stark abgekühlt hat und mit ei- nem Wiederaufleben nicht zu rechnen ist. Die Rückkehr des Be- schwerdeführers in die Schweiz soll dazu dienen, die ehelichen Ver- hältnisse zu klären, wobei ein Zusammenwohnen der Ehegatten nach der Rückkehr des Beschwerdeführers zur Zeit ausser Betracht steht. Unter diesen Umständen ist die Erteilung einer neuen Aufenthalts- bewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA zu verneinen, da die Voraussetzung des Führens eines gemeinsamen Haushaltes im Zeitpunkt der Ein- reise nicht erfüllt ist. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer aus den Bestimmungen des FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. 133 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. - Rechtliche Qualifikation der Bewilligung zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit (Erw. II/2c/bb und cc). - Bei Wegfall des ursprünglichen Zulassungsgrundes - welcher eine verbindliche Bedingung darstellt - kann die Fremdenpolizei die Nichtverlängerung der Bewilligung prüfen; dies umso mehr, als auch ein Widerruf in Frage käme (Erw. II/2c/dd). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Juli 2002 in Sachen S.D. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2002.00027). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. April 1998 als Asylbe- werber in die Schweiz ein. Am 25. Oktober 1999 heiratete er in R. eine Landsfrau, welche über eine Jahresaufenthaltsbewilligung ver- fügt. Da sein Asylgesuch mit Entscheid des Bundesamtes für Flücht- linge (BFF) vom 7. Februar 2000 abgelehnt wurde, verliess der Be- schwerdeführer die Schweiz am 20. März 2000.