116 Gebäudewasserversicherung. § 3 lit. b GWVV. - § 3 lit. b GWVV stellt eine Ausschlussklausel dar; keine Vorleistungspflicht des AVA (Erw. 3.1.1.f.). - Die Frage der Haftbarkeit des Dritten ist vom zuständigen Zivilgericht zu entscheiden. Bei Unzumutbarkeit verzichtet die Oberschätzungsbehörde auf eine Verweisung der Parteien auf den Zivilweg. Fälle der Unzumutbarkeit (Erw. 3.2.2). Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 6. Dezember 2001 in Sachen Ehegatten V. gegen AVA. Aus den Erwägungen