Unabhängig von der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor zu ihrem Ehemann steht, stellt sich im vorliegenden Fall aufgrund des Verhaltens des Ehemannes (Beziehungen zu anderen Frauen, Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin) zudem die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht auch dann zu verlängern gewesen wäre, wenn sie in die Scheidung eingewilligt hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin aber weiterhin verheiratet ist, kein rechtsmissbräuchliches Berufen auf eine nur noch formell bestehende Ehe vorliegt und die Beschwerdeführerin damit gestützt auf Art. 7 ANAG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat,