Beschwerdeführerin mit Hilfe von Dritten ihre Ehe zu retten, zeigt, dass es der Beschwerdeführerin um mehr geht, als bloss um einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil. Unabhängig von der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor zu ihrem Ehemann steht, stellt sich im vorliegenden Fall aufgrund des Verhaltens des Ehemannes (Beziehungen zu anderen Frauen, Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin) zudem die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht auch dann zu verlängern gewesen wäre, wenn sie in die Scheidung eingewilligt hätte.