Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres durch andere Personen geschilderten Verhalten gegenüber ihrem Ehemann, liegen keine Indizien vor, welche darauf hindeuten würden, dass sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einzig zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken an der Ehe festhält. Im Gegenteil. Das Bestreben der 508 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001