Rund eineinhalb Jahre nach der Heirat habe der Ehemann der Beschwerdeführerin die Scheidungsklage eingereicht und seit Januar 2000 schliesslich lebten die Ehegatten nicht mehr in derselben Wohnung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich im Juni 1997 in die Kundenkartei einer Partnervermittlungsinstituts einschreiben liess und gleichzeitig die ersten Vorbereitungen zum Eheschluss mit ihrem Mann traf (Papierbeschaffung im Heimatland), legt die Vorinstanz dahingehend aus, dass der Beschwerdeführerin bereits vor dem geplanten Eheschluss nicht an der Fortsetzung der Beziehung zu ihrem heutigen Ehemann gelegen war, sondern dass sie offensichtlich einen neuen Partner gesucht habe.