Der Vorwurf des Ehemannes der Beschwerdeführerin, diese habe gar keine wirkliche Lebensgemeinschaft mit ihm eingehen wollen und der fehlende Wille des Ehemannes, die vierjährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB abzuwarten, lässt nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin sich rechtsmissbräuchlich auf die Ehe beruft. Entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin nur deshalb nicht in die Scheidung einwilligt, um sich einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil zu verschaffen. e) aa) Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon aus, dass es schon während des Zusammenlebens vor der Ehe zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Dennoch habe man am 13. März 1998 geheiratet.